Die von Bietern abgegebenen Angebote sind hinsichtlich eines angemessenen Preises zu werten.
In § 16 Abs. 6, Nr. 3 im Abschnitt 1 der VOB/A-2016 sind mögliche Zuschlagskriterien zur Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots angeführt, so beispielsweise:
Qualität,
Preis,
technischer Wert,
Erreichbarkeit,
Zweckmäßigkeit der Ausführung,
Umwelteigenschaften,
Betriebs- und Folgekosten,
Reaktionszeiten,
Ausführungsfrist,
Kundendienst und operative Hilfe.
In der Wahl der Kriterien ist der Auftraggeber frei. Es bleibt ihm überlassen, auf welche Eigenschaften und daraus abgeleitete Kriterien er besonderen Wert legt. Zuschlagskriterien sind immer dann zweckmäßig und vorzusehen, wenn von den Bietern in ihren Angeboten mehr Angaben als nur die Preise verlangt werden.
Wir helfen Ihnen gerne, Ihre gewünschten Zuschlagskriterien zu definieren.